Wie lange darf man mit einem Wohnmobil parken?
Nicht zuletzt im Zuge der Corona-Einschränkungen ist in Deutschland ein Camping-Boom ausgebrochen. Kein Wunder, denn Wohnmobile versprechen Freiheit, Flexibilität und Unabhängig sowohl am als auch auf dem Weg zum Urlaubsort. Allerdings gibt es da ein kleines Problem:
Wohnmobile sind deutlich größer als Pkw und der Parkraum selbst auf Wohnmobilstellplätzen denkbar knapp. Konflikte mit Anwohnern und der StVO sind damit vorprogrammiert. Wo also darf der Camper stehen und wie lange? Wir haben die wichtigsten Antworten.
Beispiel Wohnmobile
Wo darf ich mit dem Wohnmobil überhaupt parken?
Grundsätzlich ist das Parken mit dem Wohnmobil auf öffentlichen Verkehrsflächen erlaubt. Auch wenn es viele Autofahrer nicht gerne hören, gilt das auch für alle Pkw-Parkplätze, solange das Parken nicht explizit durch ein Schild verboten ist. Die gleiche Regelung gilt auch für das Parken am Straßenrand. Lediglich das Zusatzzeichen „Pkw“ an einem Parkplatzverkehrszeichen verbietet das Parken generell.
Verboten ist das Abstellen lediglich dann, wenn das Wohnmobil nicht auf den anvisierten Parkplatz passt oder keine ausreichenden Abstände eingehalten werden können. Dann darf das Fahrzeug dort nicht einmal für wenige Stunden stehen. Was den Raumverbrauch beim Parken angeht, gelten folgende Regeln:
- Das Wohnmobil darf nicht über die Markierungen der Parkfläche hinausragen.
- Beim Parken an der Straße muss eine Durchfahrtsbreite von mindestens 2,55 m plus mindestens 50 cm Sicherheitsabstand gewahrt bleiben.
- Gegenüber von Grundstückseinfahrten muss ein Abstand von mindestens 3,5 m bestehen.
- Auf Gehwegen dürfen Campingmobile nur dann parken, wenn sie maximal 2,8 Tonnen wiegen.
Wie lange darf ich ein Wohnmobil parken?
Auf dem eigenen Grundstück darf der Camper freilich so lange stehen, wie er will. Im öffentlichen Verkehrsraum gibt es einige Besonderheiten bzgl. der Parkdauer zu beachten. Laut § 12 StVO darf ein Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich für eine unbegrenzte Zeit parken, sofern kein Schild dies untersagt.
Diese Regelung gilt sowohl am Straßenrand als auch auf öffentlichen Parkplätzen, solange das Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist und weniger als 7,5 Tonnen auf die Waage bringt. Wenn Ihr Wohnmobil über 7,5 Tonnen wiegt, dürfen Sie es in Wohngebieten werktags zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abstellen. Hier droht ein Bußgeld für widerrechtliches Parken.
Hinweis: Die Parkdauerregelung gilt auch für Pkw mit angekoppeltem Wohnwagen. Abgekoppelt darf ein Wohnwagen maximal zwei Wochen auf demselben Parkplatz stehen. Um Dauerparken zu verhindern, kontrollieren Ordnungsamt oder Polizei die Ventilstellung.
Vorsicht ein Wohnmobil muss zugelassen sein
Damit Ihr Wohnmobil überhaupt im öffentlichen Verkehrsraum stehen darf, muss es zugelassen sein. Es benötigt also u.a. eine gültige Haftpflichtversicherung. Ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Raum zu parken ist generell verboten. Besondere Vorsicht ist bei Saisonkennzeichen gegeben, mit dem viele Wohnmobile ausgestattet sind. Hier ist das Parken selbst im erlaubten Parkraum nur für die Dauer der Zulassung möglich. Außerhalb des Zulassungszeitraums ist das Parken ebenfalls verboten.
Wo liegen die Grenzen des Parkens?
Auch wenn ein Wohnmobil theoretisch unbegrenzt parken darf, kann diese Zeit beschränkt sein. Wenn unterstellt werden kann, dass das Fahrzeug nicht mehr unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt, kann es sich um eine unerlaubte Sondernutzung handeln. Damit die Behörden zu diesem Urteil kommen, ist fallabhängig eine dauerhafte Parkdauer von mindestens sechs Monaten auf ein- und demselben Parkplatz notwendig.
Darf ich im geparkten Wohnmobil übernachten?
Eine in diesem Zusammenhang ebenfalls interessante Frage ist die Frage nach dem Übernachten in einem geparkten Wohnmobil. Grundsätzlich ist das Übernachten, also das Campieren, im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum sowie auf nicht zum Campen ausgewiesenen Parkplätzen verboten.
Eine Ausnahme stellt die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dar. Hier ist eine einmalige Übernachtung möglich. Wichtig: Sobald Sie die Markise ausfahren und die Campingstühle herausholen, gilt die Übernachtungspause nicht mehr als „Parken zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“, sondern als Campieren.
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